Wiederholte Geschwindigkeitsübertretung

Sind Sie mehrfach geblitzt worden? Welche Konsequenzen kann das haben?

Die zentrale Frage stellt sich auch bei einer wiederholten Geschwindigkeitsübertretung nach der Schwere des Vergehens. Mehrfache Ordnungsbussen hintereinander oder Ordnungsbussen nach einem Straf- und Administrativverfahren sind grundsätzlich kein Problem. Anders sieht der Sachverhalt aus, wenn Sie wegen einer leichten bis schweren Wiederhandlung bereits ein Straf- und Administrativverfahren durchlaufen haben und erneut eine leichte bis schwere Wiederhandlung begehen. 

Konsequenzen für das Administrativverfahren:
Wenn man bereits einen Vorfall mit einer Administrativmassnahme (siehe Geschwindigkeitsübertretungen und ihre Folgen) hatte und erneut eine leichte bis schwere Widerhandlung begeht (also ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens), sind die Folgen relativ komplex. Das Gesetz sieht hier ein sogenanntes Kaskadensystem vor. Dabei werden die Art der neuen Widerhandlung (leicht, mittelschwer oder schwer), der Zeitpunkt der Tat sowie die Frage, welche Art der Widerhandlung in der Vergangenheit begangen wurde, miteinbezogen. Diese Faktoren bestimmen dann die Administrativmassnahme stufenweise. Hier bedeutet dies, dass sich die Dauer des Führerscheinentzugs mehr und mehr erhöht. Wie bei der ersten Massnahme können auch die neu angeordneten Massnahmen nicht umgangen oder durch Geldzahlung abgegolten werden. Diese Tabelle kann Ihnen einen Überblick über entsprechende Massnahme-Anordnungen im Wiederholungsfall geben. 

Konsequenzen beim Strafverfahren: 
Bei der Wiederholung von Straftaten werden Strafmassansätze erhöht. Wird für eine Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, so wird zusätzlich auf eine unbedingte Busse erkannt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse wird grundsätzlich auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe, jedenfalls aber mindestens auf CHF 300.– festgesetzt. Verbindungsbussen, die im Bereich der Schnittstellenproblematik davon abweichen, bleiben im Einzelfall vorbehalten. Detaillierte Informationen über die jeweils zu verhängende Strafe finden Sie hier (Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz). Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird für jeweils CHF 100.– ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen. Besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse beim Täter können sowohl bei der Einstufung der Tat als auch bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden. 

 

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