Verwarnung im Administrativverfahren

Was ist eine Verwarnung im Administrativverfahren und welche Konsequenzen hat sie?

Bei einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz werden automatisch zwei Verfahren bei den Behörden eingeleitet: ein Administrativ- und ein Strafverfahren.

Das Strafverfahren wird vom Präfekten bzw. in schwerwiegenden Fällen von der Staatsanwaltschaft durchgeführt und zielt auf die Ahndung von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) auf der Grundlage des von der Polizei erstellten Berichts ab. In diesem Verfahren wird die Widerhandlung mit einer Geldbusse geahndet, die in schweren Fällen mit einer Geldstrafe (Tagessätze) kombiniert wird.

Das Administrativverfahren wird vom Strassenverkehrsamt durchgeführt. Es zielt insbesondere darauf ab, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Bei diesem Verfahren wird die Widerhandlung durch eine Administrativsanktion geahndet, die in einer Verwarnung oder im Entzug des Führerausweises bestehen kann, wobei eine zusätzliche Gebühr erhoben wird.

Dabei entscheidet die Administrativbehörde, ob es sich bei der Widerhandlung um eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung handelt.

Gemäss Art. 16a Abs. 3 des SVG wird der Urheber einer leichten Widerhandlung verwarnt, wenn ihm der Führerausweis in den letzten zwei Jahren nicht entzogen und keine Administrativmassnahme ergriffen wurde. Falls in den letzten zwei Jahren eine Administrativmassnahme ergriffen wurde, kann der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, auch bei einer leichten Widerhandlung.

So kann eine Verwarnung von der Administrativbehörde ausgesprochen werden, wenn eine Verkehrsregelverletzung mit geringer Gefährdung für die Sicherheit anderer und auch nur geringem Verschulden der verursachenden Person vorliegt (Art. 16a SVG). Bei einer erstmaligen Verwarnung wird der Führerausweis nicht entzogen. 

Was eine leichte Verkehrsregelverletzung ist, liegt im freien Ermessen der Administrativbehörde. Aus dem eigentlichen Strafbefehl lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, ob ein Entzug oder eine Verwarnung ausgesprochen werden kann.

Folgende Fälle lösen in der Regel eine Verwarnung im IVZ (ehem. ADMAS) aus:

Geschwindigkeitsüberschreitungen:

  • innerorts um maximal 20 km/h
  • ausserorts um höchstens 25 km/h
  • auf der Autobahn höchstens um 30 km/h

Bei Fahren in angetrunkenem Zustand:

  • 0.50–0.79 Promille bzw. 0.25–0.39 mg/l Atemalkohol, ohne weitere Widerhandlung.

Achtung: Für Fahrer mit einem Führerausweis auf Probe sowie Car- und Lastwagenchauffierende gelten unter Umständen andere Regeln.

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