Opfer von Verkehrsunfällen

Was kann ich tun, wenn ich oder ein/e Angehörig/er Opfer eines Verkehrsunfalls wurde? Und wer übernimmt die verschiedenen Kosten, die durch den Unfall entstehen?

  1. Ermittlungsverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln
    Wenn bei einem Verkehrsunfall die Polizei gerufen wird, leitet diese ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln ein, nimmt den Sachverhalt auf, führt erste polizeiliche Einvernahmen durch und erstellt Fotos der beschädigten Fahrzeugen / Unfallörtlichkeit. Die Klärung der Schuldfrage erfolgt anschliessend durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Statthalteramt etc.). Es handelt sich hier um ein Verfahren zwischen dem Staat und dem Unfallverursacher. In der Regel wird das Opfer nicht über dieses Verfahren informiert. 
     
  2. Strafverfahren wegen Körperverletzung (strafrechtliche Abhandlung) 
    Bei einem Unfall mit Körperverletzung kann die verletzte Person innert 3 Monaten nach dem Verkehrsunfall bei der Polizei einen Strafantrag gegen die verantwortliche Person erstatten. Dieser Strafantrag hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verkehrsregeldelikte sowie auf die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz. Bei schweren Körperverletzungen oder gar Todesfällen wird ein solches Strafverfahren von Amtes wegen geführt, das heisst, es ist keine Strafanzeige nötig, damit die Straftat untersucht wird.
     
  3. Entstandener Schaden 
    Ein allfälliger Schaden ist bei der Motorhaftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu melden. Die medizinischen Kosten (siehe unten) sind vorab bei der eigenen Unfallversicherung anzumelden. Bitte beachten Sie, dass die Polizei nicht für die Regulierung des Schadens zuständig ist. Wenn ein Strafverfahren / Verzeigungsverfahren gegen den Unfallverursacher eröffnet ist, können sich Unfallopfer daran beteiligen und ihre Ansprüche (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche) als Zivilkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Für eine erfolgreiche Schadenregulierung ist die Einleitung eines Strafverfahrens jedoch nicht zwingend notwendig. Im Falle der Verurteilung des Unfallverursachers wird es die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche jedoch vereinfachen.  
     
  4. Unfallversicherung 
    Eine Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Diese ist vorleistungspflichtig, das heisst, dass ihre eigene Unfallversicherung für die medizinischen Kosten aufkommen muss. Die Unfallversicherung wird die ihr entstandenen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt beim Unfallverursacher resp. dessen Motorhaftpflichtversicherung zurückverlangen.

    Unfallversichert sind:

    a) Arbeitnehmende sind ab 8 Arbeitsstunden pro Woche auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Arbeitgebende haben über das genaue Vorgehen zu informieren. Diese Unfallversicherung richtet auch Taggelder für Lohnausfall aus.

    b) BezügerInnen von Arbeitslosentaggeld sind automatisch bei der SUVA gegen Unfall versichert. Wenden Sie sich an die zuständige Arbeitslosenkasse, damit diese den Unfall anmelden kann. Klären Sie mit der Arbeitslosenkasse ab, ob es aufgrund des Unfalls zu Einkommenseinbussen kommt. 

    c) Nichterwerbstätige (z. B. Kinder, SchülerInnen, Studierende, RentnerInnen oder Hausfrauen und Hausmänner sowie Selbstständigerwerbende) sind entweder über eine private Unfallversicherung abgesichert oder dann obligatorisch über ihre Krankenkasse. Wenn Sie über die Krankenkasse unfallversichert sind, werden die medizinischen Kosten nicht vollständig übernommen. Sie müssen daher die üblichen Franchisen und Selbstbehalte bezahlen, können diese jedoch von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wieder zurückverlangen.
     
  5. Die Kosten. Wer übernimmt was und wie mache ich es geltend?
    a) Heilungskosten: Darunter versteht man die Kosten, die für die medizinische Behandlung einer Person entstehen (z. B. Arzt- und Spitalbehandlungen, Physiotherapie). Solche Kosten sind nach einem Verkehrsunfall versichert. Wenn Sie eine Rechnung für Ihre Heilbehandlung erhalten, müssen Sie diese bei der eigenen Unfallversicherung einreichen.  

    b) Lohnausfall oder eine Einkommenseinbusse ist von der gegnerischen Motorhaftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu übernehmen (z. B. Unfalltaggeld beträgt nur 80 % des Lohnes), wenn dieser Lohnausfall bzw. die Einkommenseinbusse wegen des Unfalls entsteht.

    c) Genugtuung (umgangssprachlich «Schmerzensgeld»): Bei den Verletzten taucht oft die Frage auf, ob ihnen ein Genugtuungsanspruch zusteht. Ein solcher ist nicht in jedem Fall geschuldet und kommt insbesondere nur dann in Frage
    »wenn durch den Unfall bleibende körperliche oder seelische Schäden entstanden sind
    » wenn eine Einschränkung durch den Unfall zurückbleibt (beruflich oder privat)
    » wenn der Heilungsprozess sehr lange gedauert hat oder sehr schmerzhaft war

    d) Weitere Schäden und Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden, und nicht über die Unfallversicherung abgewickelt werden können, müssen bei der Motorhaftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Dabei geht es hauptsächlich um folgende Kosten
    » Beschädigtes Fahrzeug  
    » weitere beschädigte Gegenstände, z. B. beschädigte Kleidung/Ausrüstung  
    » ausserordentlich angefallene Spesen/Umtriebe (z. B. Fahrspesen im Zusammenhang mit ärztlich angeordneten Therapien etc.)
    » Haushaltsschaden  
    » Restkosten für Brillen, Kuren, welche die Unfallversicherung nicht übernimmt  

Es ist zu beachten, dass sämtliche Ausgaben, welche bei der Motorhaftpflichtversicherung zurückgefordert werden, in der Regel belegt werden müssen, weshalb alle Belege aufzubewahren sind.  

Welche Fristen sind zu beachten?
Bitte beachten Sie folgende Fristen ab Unfalldatum  

  • 3 Monate / Strafantrag (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung)  
  • 2 Jahre für Ansprüche gegenüber den eigenen Versicherungen (Unfall-, Kaskoversicherung etc.)
  • 3 Jahre / Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Motorfahrrädern (gilt für Unfälle, welche ab dem 1. Januar 2019 sich ereignet haben).

 


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