Kündigung während der Schwangerschaft

Darf der Arbeitgebende während der Schwangerschaft kündigen oder besteht ein Kündigungsschutz?

Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des OR gewährt einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Entbindung Kündigungsschutz. Diese Bestimmung gilt für Arbeitnehmerinnen, die die Probezeit abgeschlossen haben, über einen unbefristeten Vertrag oder einen befristeten Vertrag, der mehr als zehn Jahre gedauert hat, verfügen und die auf der Grundlage von Artikel 334 Absatz 3 des OR (unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist) entlassen werden. 

Andererseits bedeutet dies auch, dass eine Arbeitnehmerin, die sich in der Probezeit befindet oder durch einen befristeten Vertrag mit einem bestimmten Enddatum gebunden ist, keinen Schutz geniesst. Ist die Arbeitnehmerin jedoch durch einen Vertrag mit Höchstdauer gebunden und erfolgt die Kündigung vor Ablauf dieser Höchstdauer, gilt Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des OR.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann jedoch innerhalb dieses Zeitraums ausgesprochen werden. Ausserdem gilt diese Bestimmung nicht bei einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin.

Dieser Schutz setzt nicht voraus, dass der Arbeitgebende über die Schwangerschaft informiert ist. Auch wenn die Arbeitnehmerin erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung schwanger war, kann sie nachträglich geltend machen, dass die Kündigung nichtig ist. Diese Bestimmung hat somit zur Folge, dass eine Kündigung, die während dieses Zeitraums erfolgt, unwirksam ist.

Gemäss Art. 336c Abs. 2 des OR wird die Kündigungsfrist während der Schwangerschaft und der 16 Wochen nach der Entbindung ausgesetzt, wenn die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft mitgeteilt wird und die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist schwanger wird.

Broschüre des SECO zum Schutz der Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft


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