Der 13. Monatslohn
Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf den 13. Monatslohn? Und wie wird der «13.» bezüglich Sozialversicherungen und Steuern behandelt?
Der Arbeitgeber darf tatsächlich einseitig Änderungen am Vertrag vornehmen. Das geht aber nur per sofort, wenn Sie damit einverstanden sind. Will der Arbeitgeber eine Änderung ohne Ihr Einverständnis umsetzen, muss er eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Durch diese tritt die Änderung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags in Kraft. Wenn Sie die Änderungskündigung nicht akzeptieren wollen, nehmen Sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kauf.
Unabhängig davon, ob eine Änderung mit Ihrem Einverständnis sofort gültig ist oder mittels Änderungskündigung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Ihres alten Vertrags, darf sie keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen und es muss ein sachlicher Grund für die Neuerung vorliegen. Zudem muss Ihnen der Arbeitgebende in beiden Fällen einen neuen Vertrag vorlegen (Arbeitsvertrag oder Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag), welchem die Änderung (in unserem Beispiel die gekürzte Feriendauer) zu entnehmen ist.
Gibt es eine Änderungskündigung, gelten bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist (diese entnehmen Sie dem ursprünglichen Vertrag oder bei fehlender Regelung Art. 335c OR) alle Anstellungsbedingungen wie gehabt. Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist darf die neue Bestimmung mit dem kürzeren Ferienanspruch umgesetzt werden. Falls Ihr Arbeitgeber per sofort die Ferien kürzen möchte, müssen Sie sich schriftlich dagegen wehren und verlangen, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Änderung erst nach deren Ablauf zur Anwendung gelangt.
Weitere mögliche inhaltliche Anpassungen, die durch eine Änderungskündigung vom Arbeitgeber vorgenommen werden können:
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich um wesentliche Elemente des Vertrages handelt. Weniger relevante Punkte, wie zum Beispiel ein Wechsel des Büros im selben Gebäude, können einseitig angeordnet werden, ohne dass eine Änderungskündigung notwendig ist, da dies unter die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers fällt.
Lehnen Sie ein Angebot bzw. eine Änderung ab, wird aus der Änderungskündigung eine «normale» ordentliche Kündigung. Falls Sie einer sofortigen Änderung nicht zustimmen und Sie daraufhin eine «normale» ordentliche Kündigung erhalten, fällt dies unter Art. 336 OR, stellt also einen missbräuchlichen Kündigungsgrund dar (Rachekündigung). Bei einer missbräuchlichen Kündigung können Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Entschädigung klagen. Eine Klage auf Wiedereinstellung ist grundsätzlich nicht möglich.