Anspruch auf Arbeitszeugnis

Habe ich auch während meiner Anstellung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn ich zum Beispiel eine neue berufliche Herausforderung suchen möchte?

Ja, gemäss Art. 330a des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) ist der Arbeitgebende verpflichtet, dem Arbeitnehmenden jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) als auch nach dessen Beendigung (Schlusszeugnis).

Der Arbeitnehmende hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis (Abs. 1) in Form eines Zwischen- oder Schlusszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung (oder Teilzeugnis, Abs. 2). Der Arbeitgebende muss die Entscheidung des Arbeitnehmers zwar respektieren, jedoch ist diese nicht endgültig. So kann der Arbeitnehmende nach Ausstellung eines Teilzeugnisses auch ein Vollzeugnis beantragen (und umgekehrt). Eine Arbeitsbestätigung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden ausgestellt wird, beschränkt sich auf Aussagen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine solche empfiehlt sich, wenn ein Arbeitnehmender lediglich Bestätigungen zuhanden von Behörden oder Vermietern erbringen muss oder wenn das Vollzeugnis eine berechtigte negative Beurteilung enthalten könnte. Des Weiteren ist ein Teilzeugnis von Vorteil, wenn das Arbeitsverhältnis von sehr kurzer Dauer war, was eine Einschätzung der Leistungen sowie des Verhaltens eines Mitarbeitenden deutlich erschwert (z. B. sehr kurzes Praktikum). Ansonsten ist stets ein Vollzeugnis zu empfehlen. Dieses muss Informationen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden enthalten. Es muss wohlwollend, wahrheitsgetreu und ausführlich abgefasst sein.


Merkblatt

Musterbriefe

Mehr


Wir beraten Sie gerne!

KUNDEN-SERVICE 061 285 27 27

KONTAKT

Wir nutzen Cookies, um unsere Webservices und Angebote zu optimieren. Mehr erfahren.

RECHTSFALL MELDEN