Der 13. Monatslohn
Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf den 13. Monatslohn? Und wie wird der «13.» bezüglich Sozialversicherungen und Steuern behandelt?
Ja, gemäss Art. 330a des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) ist der Arbeitgebende verpflichtet, dem Arbeitnehmenden jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) als auch nach dessen Beendigung (Schlusszeugnis).
Der Arbeitnehmende hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis (Abs. 1) in Form eines Zwischen- oder Schlusszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung (oder Teilzeugnis, Abs. 2). Der Arbeitgebende muss die Entscheidung des Arbeitnehmers zwar respektieren, jedoch ist diese nicht endgültig. So kann der Arbeitnehmende nach Ausstellung eines Teilzeugnisses auch ein Vollzeugnis beantragen (und umgekehrt). Eine Arbeitsbestätigung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden ausgestellt wird, beschränkt sich auf Aussagen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine solche empfiehlt sich, wenn ein Arbeitnehmender lediglich Bestätigungen zuhanden von Behörden oder Vermietern erbringen muss oder wenn das Vollzeugnis eine berechtigte negative Beurteilung enthalten könnte. Des Weiteren ist ein Teilzeugnis von Vorteil, wenn das Arbeitsverhältnis von sehr kurzer Dauer war, was eine Einschätzung der Leistungen sowie des Verhaltens eines Mitarbeitenden deutlich erschwert (z. B. sehr kurzes Praktikum). Ansonsten ist stets ein Vollzeugnis zu empfehlen. Dieses muss Informationen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden enthalten. Es muss wohlwollend, wahrheitsgetreu und ausführlich abgefasst sein.