Konkurrenzverbot

Konkurrenzverbot - Was gilt es zu beachten, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Konkurrenzverbot unterzeichnet wird? 

Das Konkurrenzverbot wird in der Schweiz in Artikel 340 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Es dient in der Regel dazu, den Arbeitgebenden vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die ein Arbeitnehmer durch eine konkurrenzierende Tätigkeit verursachen kann.

Damit ein Konkurrenzverbot rechtmässig ist, müssen u.a. folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Schriftliche Vereinbarung in einem Einzelarbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung (vom Arbeitnehmer unterzeichnet). Ein blosser Hinweis auf ein Personalreglement oder ähnliches genügt nicht.
  • Der Arbeitnehmende muss Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben.
  • Es muss eine Schädigungsmöglichkeit bestehen. Der Arbeitgebende kann dem Arbeitnehmenden also nur Handlungen verbieten, die sich schädigend auf sein Unternehmen auswirken können.

Das Konkurrenzverbot verliert in drei Fällen seine Gültigkeit: 

  • Es besteht beim Arbeitgebenden kein erhebliches Interesse mehr. Das ist der Fall, wenn ihm durch Verwendung der zu schützenden Kenntnisse kein Schaden mehr verursacht werden kann.
  • Der Arbeitgebende kündigt ohne begründeten Anlass. Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmenden bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass zur Kündigung gegeben hat.
  • Der Arbeitnehmende kündigt aus begründetem, vom Arbeitgebenden zu verantwortenden Anlass.

Weiterhin kann ein Konkurrenzverbot ungültig sein, wenn es so weit ausgedehnt ist, dass es einem Arbeitsverbot gleichkommt. Das Konkurrenzverbot muss daher hinsichtlich des Ortes, der Zeit und des Gegenstands begrenzt sein. 

Die örtliche Begrenzung des Konkurrenzverbots 

Die örtliche Begrenzung ist branchenabhängig. Grundsätzlich ist ein landesweites oder sogar landesübergreifendes Konkurrenzverbot nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei darf dem Arbeitnehmenden die Ausübung seiner Arbeit nicht verunmöglicht werden.

Die zeitliche Begrenzung des Konkurrenzverbots 

In zeitlicher Hinsicht werden Konkurrenzverbote in aller Regel für ein paar Monate, bis hin zu maximal drei Jahren vereinbart. Nach einer Kündigung darf der Arbeitnehmer folglich für einen begrenzten zeitlichen Raum keine konkurrenzierende Tätigkeit ausüben. Dem betroffenen Arbeitnehmenden darf dabei die zukünftige Erwerbstätigkeit nicht verunmöglicht werden. 

Die Begrenzung des Gegenstands 

In Bezug auf den Gegenstand ist die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmenden entscheidend. Das Verbot soll ausschliessen, dass die gleiche Arbeit bei einem Konkurrenten erbracht wird und so das bisherige Unternehmen geschädigt wird. Ist der Arbeitnehmer jedoch in einer anderen Funktion bei der Konkurrenz tätig, welche die Interessen des bisherigen Unternehmens jedoch nicht tangiert, so kann ein Konkurrenzverbot nicht angewendet werden. Ob die neue Tätigkeit Gegenstand des Verbotes ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden. 

Übermässiger Umfang des Konkurrenzverbotes

Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass es sich um ein übermässiges Konkurrenzverbot handelt, kann er dies von einem Gericht überprüfen lassen. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken. 

Verstoss gegen Konkurrenzverbot 

Wird das Konkurrenzverbot verletzt, so ist dem Arbeitgebenden der daraus erwachsene Schaden zu ersetzen, sofern der Arbeitgebende den Schaden beweisen kann. Auch muss er nachweisen, dass der Schaden aus der Verletzung des Konkurrenzverbots entstanden ist. 

Sonderregelung Konventionalstrafe

Ist im Arbeitsvertrag eine Konventionalstrafe vereinbart, wird der Arbeitgebende vom Schadensnachweis entbunden. Geschuldet ist in diesem Fall nicht der dem Arbeitgeber entstandene Schaden, sondern die im Arbeitsvertrag vereinbarte und hinsichtlich der Höhe klar definierte Konventionalstrafe. Sofern der Arbeitgeber einen Schaden beweisen kann, kann er kumulativ zur Konventionalstrafe auch noch eine Schadenersatzforderung stellen. Ist nichts anderes vereinbart, können sich die Arbeitnehmenden durch Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien. Sie bleiben jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. Ist die Konventionalstrafe zu hoch angesetzt, so kann beim Gericht eine Herabsetzung geltend gemacht werden. 

Sonderregelung durch die Realerfüllung

Die schärfste Massnahme zur Durchsetzung des Konkurrenzverbotes stellt die sogenannte Realerfüllung dar. Diese Vereinbarung muss von den Parteien schriftlich vereinbart worden sein. Wurde die Realerfüllung vereinbart, hat der Arbeitgebende bei Verletzung des Konkurrenzverbotes Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind jedoch sehr streng. 

Nicht zu verwechseln mit dem Konkurrenzverbot: das Abwerbeverbot 

Das Abwerbeverbot untersagt Arbeitnehmenden bei einem Stellenwechsel oder beim Wechsel in dieSelbstständigkeit, Kunden aktiv abzuwerben und in den neuen Betrieb zu überführen. Die Zulässigkeit und die Wirksamkeit einer Abwerbeverbotsvereinbarung richtet sich gemäss Bundesgericht nach den Bestimmungen über das Konkurrenzverbot. Eine Kundenabwerbeverbotsklausel untersteht somit den gleichen Voraussetzungen wie das Konkurrenzverbot. Solche Verbote sind in jenen Branchen verbreitet, in denen eine besonders enge Bindung zwischen den Mitarbeitenden und deren Kunden bestehen wie z.B. im Coiffure-Gewerbe oder in der Versicherungsbranche. 

Blosse Information der Kunden 

Mitunter löst es kontroverse Diskussionen aus, wenn der Kunde über den bevorstehenden Stellenwechsel des Mitarbeitenden lediglich informiert wird. Denn folgt der Kunde auf eigenen Wunsch zum neuen Arbeitsort, fällt das i.d.R. nicht unter das Abwerbeverbot. 


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