Der Lohn bleibt aus

Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt? 

Wenn der fällige Lohn ausbleibt, sollten Sie den Arbeitgeber sofort informieren und bei einer fehlenden nachvollziehbaren Erklärung (zum Beispiel Buchungsfehler) mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Frist setzen. Falls nötig, können als weitere Schritte eine Lohnklage oder sogar eine Arbeitsverweigerung dienen. 

Zu beachten sind vor allfälligen Schritten diese Punkte: Ist der Lohn fällig? Wann wird der Lohn normalerweise gezahlt? Am Ende des Monats oder beispielsweise zwischen dem 25. und 27. eines jeden Monats? Sind gemäss Art. 323 OR nicht kürzere Fristen oder andere Termine vereinbart, so ist der Lohn spätestens am Ende eines Monats fällig. 

Wir empfehlen Ihnen bei einer Überfälligkeit des Lohnes das nachfolgende Vorgehen:

Schritt 1: Informieren Sie den Arbeitgeber sofort nach verstrichener Fälligkeit des Lohnes, dass dieser noch nicht bei Ihnen eingegangen ist. Erkundigen Sie sich ob eventuell ein Buchungsfehler vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, setzen Sie Ihrem Arbeitgeber per Einschreiben eine angemessene schriftliche Nachfrist zur Lohnzahlung. Verbinden Sie das Schreiben mit dem Hinweis, dass Sie sich bei Nichtzahlung gezwungen sehen, rechtliche Schritte einzuleiten. Eine Kopie des Schreibens sowie die Einschreibequittung der Post sollten als Beweismittel in Ihren Unterlagen aufbewahrt werden.

Schritt 2: Zahlt der Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann gegen ihn eine Lohnklage beim Gericht am Arbeitsort oder Wohnsitz/Sitz des Arbeitsgebers eingereicht werden. Das Schlichtungsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten ist bis zum Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos. Die Gerichte stellen hierfür zumeist sehr klar strukturierte und auch für rechtliche Laien verständliche Klageformulare zur Verfügung.

Sollten Sie erfahren, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, lassen Sie sich hinsichtlich der Möglichkeit der Geltendmachung einer Insolvenzentschädigung für Ihre fälligen Lohnforderungen, insbesondere der laufenden Fristen, beraten. In der Infobroschüre zur Insolvenzentschädigung (siehe unten)  finden Sie hierzu mehr Anhaltspunkte.

Darf die Arbeit bei fehlendem Lohn verweigert werden? 
Bei Lohnrückständen ist die Arbeitsverweigerung grundsätzlich zulässig. Bevor diese erfolgt, sollten Sie jedoch nochmals eine Mahnung hinsichtlich des ausstehenden Lohnes aussprechen und Ihrem Arbeitgeber klar und deutlich die Arbeitsverweigerung androhen. Beachten Sie jedoch, dass insofern Ihr Arbeitgeber Konkurs geht, die Insolvenzentschädigung nur für tatsächlich geleistete Arbeit ausgerichtet wird.

Darf man fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist? 
Nicht ohne gewisse Formvorschriften einzuhalten. Fordern Sie hierfür Ihren Arbeitgeber zur Sicherstellung Ihrer noch nicht fälligen Lohnforderungen (inkl. Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist) innert einer Frist von ca. 7 Tagen auf. Die Sicherstellung kann beispielswiese durch die Einzahlung auf ein Sperrkonto bei der Bank erfolgen. Bleibt die beantragte Sicherstellung aus, so könnten Sie grundsätzlich nach Art. 337a OR fristlos kündigen. 

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie aus den Infobroschüren des SECO.

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