Absenzen wegen krankem Kind

Haben Eltern unabhängig vom Feriensaldo Anspruch auf freie Tage, wenn ihr Kind krank ist? Und wie sieht es mit dem Lohn aus?  

Ist ein Kind krank, brauchen die Eltern deswegen ihr Ferienkonto nicht zu belasten. Gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses müssen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden mit Familienpflichten die erforderliche Zeit zur Betreuung kranker Kinder im Umfang von bis zu drei Arbeitstagen am Stück frei geben (je nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes). Diese Regelung gilt je Krankheitsfall und Kind (Kinder bis 15 Jahre). Unter Umständen kann ein Arbeitnehmer im Einzelfall auch länger von der Arbeit befreit werden, wenn dies gerechtfertigt ist. Die Arbeitsbefreiung wird so behandelt, wie wenn der Elternteil selbst krank wäre. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, nach einer geeigneten Ersatzlösung (z. B. Pflege des kranken Kindes durch Verwandte oder Bekannte) zu suchen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Anwesenheit der Eltern notwendig ist (z. B. schwere Krankheit eines Säuglings).

Gibt es Lohn?

Bei einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmenden an der Arbeitsleistung aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, wie beispielsweise zur Betreuung seines kranken Kindes, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - gleich, wie wenn dieser selbst erkrankt -, für eine beschränkte Zeit den Lohn bezahlen.  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn der Arbeitsvertrag für eine Dauer von mehr als drei Monaten abgeschlossen worden ist. In diesem Fall gilt die Pflicht zur Lohnfortzahlung ab dem ersten Arbeitstag. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt die Lohnfortzahlungspflicht ab Beginn des vierten Anstellungsmonats. Zu beachten ist, dass Anspruch auf Lohnfortzahlung - abhängig von den geleisteten Dienstjahren - nur für eine beschränkte Zeit gilt: Im ersten Dienstjahr gilt eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von drei Wochen. In den Folgejahren richtet sich der Anspruch nach der anwendbaren Skala am Arbeitsort (Basler, Berner oder Zürcher Skala). Eigene krankheitsbedingte Absenzen des Arbeitnehmende werden dabei mit der für die Betreuung kranker Kinder benötigten Abwesenheiten zusammengezählt. Eine freiwillige Taggeldversicherung des Arbeitgebers muss mindestens die gesetzlichen Minimalansprüche garantieren. 

In der Praxis sind in der Regel aber längere Lohnfortzahlungen mit der Versicherung vereinbart. Der Arbeitnehmer muss folglich die Zeit, die er abwesend ist, um sein Kind zu betreuen weder nachholen noch mit Überstunden kompensieren. Auch eine allfällige Kündigung in einer Pflegephase wäre missbräuchlich und könnte angefochten werden. 

Was passiert, wenn ein Kind mehrmals hintereinander krank wird? 

Ist ein Kind mehrmals hintereinander krank oder müssen mehrere Kinder gepflegt werden, kann ein Elternteil jeweils bis zu drei Arbeitstage pro Krankheitsfall und Kind zuhause bleiben. Alle krankheitsbedingten Absenzen werden dabei pro Dienstjahr – wie zuvor erwähnt - zusammengezählt. 

Was gilt bei chronischen Krankheiten der Kinder? 

Bei einer chronischen Krankheit des Kindes kommt diese Regelung nicht zum Tragen, da Termine etc. bereits im Voraus planbar und entsprechende Absenzen während der Arbeitszeit schwierig zu begründen sind.) 

Seit dem 1. Juli 2021 statuiert das Gesetz neu einen Betreuungsurlaub der Eltern von bis zu 14 Wochen, sofern ein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Vorausgesetzt ist neben der schweren Beeinträchtigung, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. Der Betreuungsurlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten nach Erhalt des ersten Taggelds bezogen werden. Sind beide Eltern berufstätig, so dürfen sie insgesamt nicht mehr als höchstens 14 Wochen Betreuungsurlaub beziehen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall jeder Elternteil bis höchstens 7 Wochen bezieht, wobei die Eltern von dieser Aufteilung – mit Zustimmung der beiden Arbeitgeber – abweichen können. Ist nur ein Elternteil berufstätig, so hat er Anspruch auf die gesamten maximal 14 Wochen. Der Urlaub kann sowohl am Stück wie auch tageweise bezogen werden. Das Taggeld beträgt 80 % des vorangegangenen Lohnes und ist durch einen Höchstbetrag beschränkt. Während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub, längstens aber während sechs Monaten, gilt ein Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Im Weiteren dürfen die Ferien des Arbeitnehmers aufgrund seines Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden.

Zudem gilt seit dem 1. Juli 2021 ebenfalls neu - eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung während einer kurzzeitigen Abwesenheit von maximal drei Tagen pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr vor. 

Rechtliche Grundlagen: 

Art. 36 Abs. 3 ArG (Arbeitsgesetz) 

Art. 324a sowie Art. 329i OR (Obligationenrecht)


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