VVG Teilrevision

Am 1. Januar 2022 tritt die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Sie bringt zahlreiche Verbesserungen für Versicherungskunden. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung gelten die meisten neuen Bestimmungen lediglich für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Orion möchte aber auch Kunden mit bestehenden Versicherungsverträgen von den Vorteilen der VVG-Teilrevision profitieren lassen. Wir haben deshalb entschieden die revidierten Bestimmungen, sofern sich diese zugunsten unserer Kunden auswirken, auch bei bestehenden, vor 2022 abgeschlossenen Verträgen, freiwillig und sofern rechtlich zulässig, anzuwenden. 

1. Sind Sie schon Orion-Kunde?

Hier ein Überblick über die Neuerungen:

  • Gelockerte Formvorschriften
    Neben der Schriftform (mit Unterschrift) ist neu auch die sog. Textform, eine unterschriftslose schriftliche Erklärung u.a. mittels E-Mail oder SMS etc., zum Beispiel für eine Kündigungserklärung, möglich.
  • Widerrufsrecht
    Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme binnen 14 Tagen widerrufen.
  • Ordentliches Kündigungsrecht 
    Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres gekündigt werden.
  • Ausserordentliches Kündigungsrecht
    Der Vertrag kann jederzeit aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht oder wenn die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
  • Kündigungsrecht bei Gefahrsminderung
    Bei einer relevanten Gefahrsminderung können Versicherungsnehmer eine Prämiensenkung verlangen oder neu auch den Vertrag kündigen.
  • Kündigungsmöglichkeit bei Mehrfachversicherung
    Der später abgeschlossene Vertrag kann vom Versicherungsnehmer innert vier Wochen nach Feststellung einer Mehrfachversicherung gekündigt werden.
  • Längere Verjährungsfrist
    Leistungen aus einem Rechtsfall können neu binnen 5 (statt nur 2) Jahren ab Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet - d.h. sobald der Bedarf nach Rechtsschutz aufkommt - verlangt werden.
  •  Obliegenheitsverletzung
    Bei einer Obliegenheitsverletzung tritt kein Nachteil ein, wenn diese keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalls und auf den Umfang der geschuldeten Leistungen gehabt hat. Der Versicherte muss aber die fehlende Kausalität seiner Verletzung oder sein fehlendes Verschulden nachweisen.

2. Sind Sie ein neuer Orion-Kunde?

Dann finden Sie das Wichtigste zu Ihrem Versicherungsvertrag in den Kundeninformationen zuvorderst in den für Sie massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 01/2022.

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