Abzahlung in Raten
Kann ein Schuldner die Forderung eines Gläubigers nicht voll begleichen, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung eine mögliche Lösung. Was bedeutet diese rechtlich und was muss eine solche Ratenzahlungsvereinbarung beinhalten?
Baumängel sind keine Seltenheit und können zu hohen Kosten und rechtlichen Streitigkeiten führen. Als Bauherr ist es daher wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen bei Baumängeln zustehen und wie Sie diese geltend machen.
Ein Werkvertrag regelt gemäss Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR) die Beziehung zwischen Unternehmer (Handwerker) und Besteller (Bauherr). Diese Regelungen gelten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Der Unternehmer verpflichtet sich, ein bestimmtes Bauwerk zu erstellen und zu liefern. Der Besteller zahlt dafür den vereinbarten Werklohn. In der Regel entsteht der Vertrag, durch die Annahme der Offerte. Er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden – aus Beweisgründen wird jedoch die schriftliche Form empfohlen.
Bei der SIA 118 handelt sich um vorformulierte Allgemeine Vertragsbestimmungen die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein ausgearbeitet wurden. Sie enthält detaillierte Regelungen zur Bauabnahme, Mängelrüge und Gewährleistungsfrist, die teilweise von den Bestimmungen im OR abweichen. Die SIA 118 kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Meist wird die SIA 118 bei grösseren Bauprojekten vereinbart.
Ein Baumangel liegt vor, wenn ein Bauwerk nicht den vertraglich vereinbarten oder anerkannten Bau-Standards entspricht. Das fertige Bauwerk muss zudem die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und gebrauchsgemäss genutzt werden können.
Typische Baumängel sind:
Der Bauherr muss das Werk bei der Abnahme sorgfältig prüfen. Entdeckt er Mängel, müssen diese sofort dem Unternehmer mit einer Mängelrüge gemeldet werden. Folgendes muss dabei beachtet werden:
Eine passende Vorlage für die Mängelanzeige finden Sie hier: Vorlage Mängelrüge
Wurde im Vertrag SIA 118 vereinbart, gilt eine leicht andere Regelung:
Wenn ein Baumangel festgestellt wird, hat der Bauherr folgende gesetzliche Gewährleistungsrechte:
Der Bauherr kann grundsätzlich frei wählen, welche der Mängelrechte er geltend machen möchte. „Die Wandelung kommt nur dann in Frage, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist und die Mängel derart gravierenden sind, dass sie die Abnahme des Werks für den Besteller unzumutbar machen.
Bei Verträgen mit SIA 118 muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt werden. Dafür muss ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Reagiert er nicht oder lehnt die Nachbesserung ab, kann der Bauherr Minderung oder Wandlung verlangen. Wichtig: Beauftragt der Bauherr eigenmächtig einen Dritten, ohne dem Unternehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, verliert er seine Mängelrechte.
Zudem kann der Bauherr Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch den Baumangel ein Schaden entstanden ist.
Gewährleistungsansprüche müssen vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Es gelten folgende Fristen:
Diese Fristen gelten auch bei versteckten Mängeln. Hat der Unternehmer den Mangel absichtlich verschwiegen und den Bauherren getäuscht, beträgt die Verjährung 10 Jahre. Allerdings ist es schwierig, die arglistige Täuschung zu beweisen.
Die Fristen beginnen mit der Ablieferung des Werkes zu laufen.
Eine Mängelrüge oder die Aufforderung zur Nachbesserung reichen nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Dafür sind weiterführende Schritte, wie eine Anerkennung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Schuldbetreibung nötig.
Nimmt der Unternehmer eine Nachbesserung vor, gilt dies als Anerkennung, wodurch sämtliche Fristen neu zu laufen beginnen.
Bei werkvertraglichen Streitigkeiten oder Fragen sind wir gerne für Sie da. Melden Sie Ihren Rechtsfall über unser Online-Formular oder kontaktieren Sie unsere Orionline für eine telefonische Rechtsberatung.