Baumangel entdeckt – Ihre Rechte als Bauherr

Baumängel sind keine Seltenheit und können zu hohen Kosten und rechtlichen Streitigkeiten führen. Als Bauherr ist es daher wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen bei Baumängeln zustehen und wie Sie diese geltend machen. 

Was ist ein Werkvertrag? 

Ein Werkvertrag regelt gemäss Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR) die Beziehung zwischen Unternehmer (Handwerker) und Besteller (Bauherr). Diese Regelungen gelten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.  

Der Unternehmer verpflichtet sich, ein bestimmtes Bauwerk zu erstellen und zu liefern. Der Besteller zahlt dafür den vereinbarten Werklohn. In der Regel entsteht der Vertrag, durch die Annahme der Offerte. Er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden – aus Beweisgründen wird jedoch die schriftliche Form empfohlen. 

SIA 118

Bei der SIA 118 handelt sich um vorformulierte Allgemeine Vertragsbestimmungen die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein ausgearbeitet wurden. Sie enthält detaillierte Regelungen zur Bauabnahme, Mängelrüge und Gewährleistungsfrist, die teilweise von den Bestimmungen im OR abweichen. Die SIA 118 kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Meist wird die SIA 118 bei grösseren Bauprojekten vereinbart.  

Was ist ein Baumangel? 

Ein Baumangel liegt vor, wenn ein Bauwerk nicht den vertraglich vereinbarten oder anerkannten Bau-Standards entspricht. Das fertige Bauwerk muss zudem die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und gebrauchsgemäss genutzt werden können.  

Typische Baumängel sind: 

  • Sichtbare Mängel: Risse in den Wänden oder Parket, der sich wölbt
  • Verstecke Mängel: undichtes Dach und Fenster oder fehlerhafte Isolierung

Mängelrüge: den Baumangel anzeigen 

Der Bauherr muss das Werk bei der Abnahme sorgfältig prüfen. Entdeckt er Mängel, müssen diese sofort dem Unternehmer mit einer Mängelrüge gemeldet werden. Folgendes muss dabei beachtet werden: 

  • Mängel müssen sofort schriftlich beim Unternehmer gemeldet werden, am besten per Einschreiben.
  • Gemäss dem Bundesgericht beträgt die Frist für die Mängelrüge 7 Tage.
  • Erfolgt keine oder eine zu späte Meldung, gilt das Werk als genehmigt und die Mängelrechte verfallen.

Eine passende Vorlage für die Mängelanzeige finden Sie hier: Vorlage Mängelrüge 

Wurde im Vertrag SIA 118 vereinbart, gilt eine leicht andere Regelung:  

  • Bei Verträgen mit SIA 118 erfolgt eine gemeinsame Bauabnahme, bei der Mängel in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Das Protokoll ersetzt in diesem Fall die Mängelrüge.
  • Weitere Mängel können bis zu zwei Jahren nach Abnahme gemeldet werden.
  • Versteckte Mängel, die später festgestellt werden, müssen sofort nach der Entdeckung angezeigt werden.

Welche Mängelrechte haben Bauherren? 

Wenn ein Baumangel festgestellt wird, hat der Bauherr folgende gesetzliche Gewährleistungsrechte: 

  • Nachbesserung: Der Unternehmer muss den Mangel kostenlos beheben.
  • Minderung: Der Bauherr kann auf die Behebung des Mangels verzichten und stattdessen eine Reduktion des Werklohns verlangen.
  • Wandelung: Der Bauherr kann in gravierenden Fällen die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Der Bauherr kann grundsätzlich frei wählen, welche der Mängelrechte er geltend machen möchte. „Die Wandelung kommt nur dann in Frage, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist und die Mängel derart gravierenden sind, dass sie die Abnahme des Werks für den Besteller unzumutbar machen.  

Bei Verträgen mit SIA 118 muss dem Unternehmer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt werden. Dafür muss ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Reagiert er nicht oder lehnt die Nachbesserung ab, kann der Bauherr Minderung oder Wandlung verlangen. Wichtig: Beauftragt der Bauherr eigenmächtig einen Dritten, ohne dem Unternehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, verliert er seine Mängelrechte. 

Zudem kann der Bauherr Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch den Baumangel ein Schaden entstanden ist. 

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen 

Gewährleistungsansprüche müssen vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.  Es gelten folgende Fristen:  

  • Unbeweglichen Sachen (z. B Häuser, Gebäude): 5 Jahre
  • Bewegliche Sachen (z. B. Möbel, Waschmaschine / Tumbler): 2 Jahre

Diese Fristen gelten auch bei versteckten Mängeln. Hat der Unternehmer den Mangel absichtlich verschwiegen und den Bauherren getäuscht, beträgt die Verjährung 10 Jahre. Allerdings ist es schwierig, die arglistige Täuschung zu beweisen.  

Die Fristen beginnen mit der Ablieferung des Werkes zu laufen. 

Unterbrechung der Verjährung

Eine Mängelrüge oder die Aufforderung zur Nachbesserung reichen nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Dafür sind weiterführende Schritte, wie eine Anerkennung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Schuldbetreibung nötig.

Nimmt der Unternehmer eine Nachbesserung vor, gilt dies als Anerkennung, wodurch sämtliche Fristen neu zu laufen beginnen.

Bei werkvertraglichen Streitigkeiten oder Fragen sind wir gerne für Sie da. Melden Sie Ihren Rechtsfall über unser Online-Formular oder kontaktieren Sie unsere Orionline für eine telefonische Rechtsberatung.


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