Wem gehört Kater Minou-Wulprecht?

07.07.2020 Wem gehört  Kater Minou-Wulprecht?

Die Versicherungsnehmerin Frau K. meldet sich aufgelöst bei Orion – sie ist wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB angezeigt worden, obwohl sie nur ein verwahrlostes Tier bei sich aufgenommen hat. Ihr wurden ausserdem zivilrechtliche Schritte angedroht, wenn sie das Tier nicht umgehend an den Eigentümer herausgebe. 

Rückblende: Frau K. fiel in den vergangenen Wochen wiederholt ein Kater bei ihr im Garten auf, der einen verwahrlosten Eindruck machte. Als ehemalige Katzenhalterin wusste sie, dass man fremde Katzen eigentlich nicht füttern sollte. Sie meldete sich deshalb bei der Tierfundstelle, brachte das Tier zum Tierarzt, um einen allfälligen Chip zu lesen, und hängte in der Nachbarschaft Zettel auf. Das Tier war nicht gechipt und niemand meldete sich. Minou, wie der Kater von Frau K. inzwischen genannt wurde, richtete sich definitiv bei ihr ein.

Vor einigen Tagen meldete sich nun plötzlich ein erboster Nachbar bei ihr. Herr M. hatte erfahren, dass sich sein Kater «Wulprecht» bei Frau K. eingenistet hat. Der Nachbar war während acht Wochen in den Ferien und hatte Wulprecht seinem Schicksal überlassen. «Normalerweise kann der Kater nämlich sehr gut für sich selber sorgen», so seine Begründung. Da Frau K. das Tier unter diesen Bedingungen aber nicht zurückgeben wollte, leitete Herr M. nun die eingangs erwähnten rechtlichen Schritte ein.

Orion beauftragt gleich nach der Meldung von Frau K. einen Tierrechtsspezialisten, der erreichen kann, dass die Klage nicht erfolgreich ist. Das Strafverfahren gegen Frau K. wird wenig später ebenfalls eingestellt, da Herr M. seine Pflichten dermassen vernachlässigt hat, dass von einer Sachentziehung nicht mehr die Rede sein konnte. Somit darf Kater Minou-Wulprecht künftig wohnen, wo er will und bevorzugt selbstverständlich die Bleibe der fürsorglichen Frau K. 

Rechtliche Tipps bei zugelaufenen Tieren

Wenn Ihnen ein Tier zuläuft, beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Sofern der Eigentümer bekannt ist, müssen Sie ihm das Tier zurückbringen. Kommt das Tier trotzdem immer wieder, ist der Eigentümer entsprechend zu informieren.
  • Ist Ihnen der Eigentümer eines zugelaufenen Haustiers nicht bekannt, kann er allenfalls über einen Chip am Tier ausfindig gemacht werden. Lesegeräte für gechipte Tiere stehen in Polizeistationen, Tierarztpraxen und Tierheimen zur Verfügung.
  • Wenn der Halter nicht ermittelt werden kann, benachrichtigen Sie unbedingt die kantonale Meldestelle für Findeltiere oder die Schweizerische Tiermeldezentrale (STMZ): www. stmz.ch
  • Wer den Fund nicht meldet, macht sich allenfalls wegen einer unrechtmässigen Aneignung strafbar.
  • Nachdem das verlorene Tier gemeldet wurde, dürfen Sie es bis auf weiteres betreuen.
  • Wenn der Eigentümer das Tier innert zwei Monaten nach Ihrer Fundanzeige nicht zurück verlangt, dürfen Sie es behalten.
  • Verlangt der Eigentümer das Tier zurück, muss er Ihnen sämtliche Aufwendungen für die artgerechte Unterbringung, Fütterung und Pflege des Tiers ersetzen. Zudem haben Sie Anspruch auf einen Finderlohn.

Wichtig: Das regelmässige Anfüttern und Anlocken von fremden Katzen ist zu unterlassen. Dies stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Tierhalters dar, insbesondere wenn die Katze wegen der regelmässigen Fütterung nicht mehr von alleine nach Hause zurück kehrt. Sie machen sich damit allenfalls einer Sachentziehung oder einer unrechtmässigen Aneignung strafbar.

Orion hat für diesen Fall interne und externe Kosten in der Höhe von CHF 3’780.– aufgewendet. Die Prämie einer Privat-Rechtsschutzversicherung kostet deutlich weniger.

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