Stress in Balkonien

07.07.2020 Stress in Balkonien

Wenn sich Herr F. nach getaner Arbeit mit seiner Zeitung auf seinen schönen Balkon setzt, ist für ihn die Welt in Ordnung. Doch mit den neuen Mietern im Block gerät diese heile Welt aus den Fugen. Sie grillen jeden Tag und der Rauch und der Lärm sind unerträglich.

Nachdem Herr F. das Treiben einige Tage lang erduldet hat und wegen der guten Wetteraussichten immer noch kein Ende absehbar ist, ruft er die Polizei an. Diese gibt ihm den Ratschlag, mit den neuen Mietern zu sprechen. Das traut sicher Herr F. aber nicht zu. Schliesslich wendet er sich an Orion und fragt, wie die Rechtslage aussehe und was man tun könne. «Darf man denn überhaupt jeden Tag grillen? Und bis wann darf man sich auf der Terrasse aufhalten und reden und lachen?», will er wissen.

Die Mietrechtsspezialistin von Orion erklärt ihm, dass das Recht hier leider sehr unzureichend ist. Denn unter Nachbarn gilt lediglich die Übermässigkeit als Leitplanke für Konflikte. Das heisst, sobald Lärm oder die Dünste übermässig sind, kann man rechtlich dagegen vorgehen. Die Juristin von Orion bittet Herrn F., ihr die aktuelle Hausordnung zuzustellen, denn diese Regeln gelten für alle Mieter und müssen eingehalten werden.

In der noch am gleichen Tag von Herrn F. zugestellten Hausordnung stehen zwar klar definierte Ruhezeiten über den Mittag, abends und in der Nacht, aber leider nichts zum Thema Grillen auf dem Balkon. Die Juristin nimmt Kontakt zum Vermieter auf. Denn es ist seine Sache, Konflikte der Mieter ernst zu nehmen und allenfalls Regelungen zu treffen.

Der Vermieter reagiert vorbildlich und verfasst basierend auf den Informationen der Juristin ein Merkblatt zum Thema Grillen. Er bittet darin die Mieter um Rücksichtnahme und auf Holzkohle zu verzichten. Wenn immer möglich soll ein Gasgrill verwendet werden. Orion bietet Herrn F. ausserdem an, zusammen mit den neuen Mietern an einen Tisch zu sitzen und in einer Mediation, also einer Vermittlung, einen gemeinsamen Konsens zu finden.

Die neuen Mieter reagieren positiv. Es war ihnen nicht bewusst, dass ihr Verhalten Herrn F. so zusetzt. Per sofort darf Herr F. jederzeit anrufen oder klingeln, wenn es ihm zu laut wird und die neuen Mieter gehen nun öfter in den nahen Wald zum Grillen, wenn es das Wetter zulässt.

Tipps für Harmonie unter Nachbarn:

  • Gemäss Nachbarrecht sind jegliche übermässigen Einwirkungen und Immissionen auf die Liegenschaft der Nachbarn zu unterlassen. Der Fokus liegt auf der Übermässigkeit. Übliche Immissionen, die zum Alltag gehören und ein durchschnittlicher Nachbar nicht als störend empfinden würde, sind erlaubt und daher zu dulden.
  • Gemäss Nachbarrecht sind jegliche übermässigen Einwirkungen und Immissionen auf die Liegenschaft der Nachbarn zu unterlassen. Der Fokus liegt auf der Übermässigkeit. Übliche Immissionen, die zum Alltag gehören und ein durchschnittlicher Nachbar nicht als störend empfinden würde, sind erlaubt und daher zu dulden.
  • Essen, Reden und Grillieren auf dem Balkon ist mit Lärmund Rauchimmissionen verbunden. Allerdings gehört es zur üblichen Nutzung eines Balkons dazu und ist erlaubt. Die Immissionen können daher nur dann als übermässig gelten, wenn ihre Intensität, Häufigkeit und Dauer über das übliche Mass hinaus gehen. Es gilt diesbezüglich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • Das Grillieren auf dem Balkon kann nicht grundsätzlich verboten werden. Der Vermieter kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung aber gewisse Beschränkungen vorsehen. So kann er zum Beispiel das Grillieren mit Holzkohle verbieten, da dies besonders starke Rauchimmissionen verursacht.
  • Konsultieren Sie daher Ihren Mietvertrag und eine allfällige Hausordnung. Möglicherweise finden Sie darin massgebende Bestimmungen für das Grillieren auf dem Balkon und die Einhaltung der Ruhezeiten.
  • Angaben zu den Ruhezeiten finden sich zudem im Polizeireglement der meisten Gemeinden.
  • Rechtlich forcierte Entscheide sind meist nicht nachhaltig. Suchen Sie immer zuerst das persönliche Gespräch mit den Nachbarn oder dem Vermieter.
  • Der Vermieter ist verpflichtet, Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien ernst zu nehmen und Verletzungen der Hausordnung sowie mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Mietern abzumahnen.

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