Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung – das steht Ihnen zu

Ein geplatzter Flug kann mehr als nur Pläne durchkreuzen – er sorgt für Stress, Unsicherheit und oft auch finanzielle Einbussen. Besonders dann, wenn Urlaubsfreude oder familiäre Ereignisse auf dem Spiel stehen. Doch viele Reisende wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen und dass sie in vielen Fällen sogar Anspruch auf Entschädigung haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Ansprüche Sie bei Flugverspätungen, Annullierungen oder verweigertem Boarding geltend machen können.

Was ist die Fluggastrechtsverordnung?

Die EU-Fluggastrechtsverordnung (EG Nr. 261/2004) schützt Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen. Ziel ist es, einen einheitlichen Mindestschutz für Reisende innerhalb der EU zu gewährleisten und bei Flugproblemen für eine faire Lösung zu sorgen.

Gilt die Fluggastrechtsverordnung für Ihren Flug?

Die EU-Fluggastrechte gelten nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch für die Schweiz, Norwegen und Island, da diese Länder durch bilaterale Abkommen eingebunden sind. Wichtig ist, wo Ihr Flug startet oder landet und welche Fluggesellschaft ihn durchführt.

Die Verordnung gilt für:

  • Alle Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten (unabhängig von der Fluggesellschaft).
  • Flüge, die in der EU landen, wenn sie von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, Schweiz, Norwegen oder Island durchgeführt werden.

Fällt Ihr Flug in eine dieser Kategorien, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung oder Unterstützungsleistungen – je nach Art der Störung. 

Welche Flugstörung liegt vor und was steht Ihnen zu?

Je nach Art der Störung sieht die Fluggastrechtsverordnung unterschiedliche Rechte und Ansprüche vor, die bei dem ausführenden Flugunternehmen geltend gemacht werden können.

Flug annulliert? 

Entscheidend ist, wann Sie über die Annullierung informiert wurden:

  • Mindestens 14 Tage vorher: Kein Anspruch auf Entschädigung.
  • 7 bis 14 Tage vorher: Kein Anspruch, wenn ein Ersatzflug angeboten wurde, der nicht mehr als 2 Stunden früher startet und nicht mehr als 4 Stunden später landet.
  • Weniger als 7 Tage vorher: Kein Anspruch, wenn ein Ersatzflug angeboten wurde, der höchstens 1 Stunde früher startet und maximal 2 Stunden später ankommt.

Wird keine dieser Bedingungen erfüllt, haben Sie gemäss dem Fluggastrecht Anspruch auf Entschädigung.

Flug verspätet?

Hier kommt es auf die Dauer der Flugverspätung an:

  • Weniger als 2 Stunden: Kein Anspruch.
  • Zwischen 2 und 3 Stunden: Anspruch auf Unterstützungsleistungen (z. B. Verpflegung).
  • Mehr als 3 Stunden: Anspruch auf finanzielle Entschädigung, abhängig von der Flugstrecke.
  • Hinweis: Für Schweizer Airlines können andere Regelungen betreffend Entschädigung gelten.

Boarding verweigert?

Wenn Ihnen trotz gültiger Buchung das Boarding verweigert wurde (z. B. wegen Überbuchung), haben Sie Anspruch auf Entschädigung und Unterstützungsleistungen.

Schadenersatz bei Flugannullierung, Flugverspätung oder Nichtbeförderung

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Flugstrecke:

  • Kurzstrecke (bis 1500 km): EUR 250.-
  • Mittelstrecke (1500–3500 km): EUR 400.-
  • Langstrecke (über 3500 km): EUR 600.-

Zusätzliche Unterstützungsleistungen

Unabhängig von der finanziellen Entschädigung haben Sie bei Flugverspätung, Flugausfall oder verweigerter Beförderung Anspruch auf zusätzliche Leistungen:

  • Verpflegung und Erfrischungen in angemessenem Umfang
  • Hotelübernachtung, falls ein Aufenthalt über Nacht notwendig ist
  • Transfer zwischen Flughafen und Hotel
  • Zwei kostenfreie Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, E-Mail oder Fax)

Ab wann gelten die Unterstützungsleistungen?

FlugstreckeAb dieser Verspätung
Kurzstrecke (< 1500 km)Ab 2 Stunden 
Mittelstrecke (1500–3500 km)Ab 3 Stunden 
Langstrecke (> 3500 km)Ab 4 Stunden 

Zusätzliche Ansprüche bei Flugannullierung oder Nichtbeförderung

Bei Annullierung oder verweigertem Boarding besteht Anspruch auf:

  • eine Ersatzbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen
  • eine Rückerstattung des Ticketpreises, wenn Sie auf die Ersatzbeförderung verzichten

Besonderheiten bei sehr langen Verspätungen

Ab einer Verspätung von 5 Stunden dürfen Sie:

  • vom Flug zurückzutreten und auf die Beförderung zu verzichten
  • einen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort verlangen (sofern relevant)

Kein Anspruch bei aussergewöhnlichen Umständen

Nicht in allen Fällen besteht ein Recht auf Entschädigung. Aussergewöhnliche Umstände können die Airline von der Leistungspflicht entbinden – vorausgesetzt sie hat alle zumutbaren Massnahmen ergriffen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Schlechtes Wetter
  • Sicherheitsrisiken oder politische Unruhen
  • Streiks des Flug- oder Bodenpersonals
  • Unvermeidbare technische Defekte
  • Naturkatastrophen

Auch wenn Sie rechtzeitig über die Flugannullierungen informiert wurden, kann der Anspruch entfallen.

Fazit: Ihre Rechte als Passagier

Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Reisende vor den Folgen  von Flugproblemen. Sie garantiert klare Ansprüche und trägt zur Durchsetzung von Verbraucherrechten bei. Auch ausserhalb Europas gibt es vergleichbare Regelungen – eine individuelle Prüfung lohnt sich!

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