Erhöhung des Referenzzinssatzes

02.06.2023 Erhöhung des Referenzzinssatzes

Gemäss Bundesamt für Wohnungswesen gilt:

Im Vergleich zum Vorquartal ist der Referenzzinssatz per 2.6.2023 um 0,25 Prozentpunkte gestiegen. Daraus ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von 3 Prozent. Dies aber nur, falls der aktuelle Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent basiert. Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent beruht, ist eine Mietzinserhöhung aufgrund des Referenzzinssatzes nicht zulässig. Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt.

Wenn Sie eine Anfechtung ins Auge fassen, gehen Sie wie folgt vor:

1. Haben Sie bereites eine schriftliche Mietzinserhöhung vom Vermieter erhalten?  Wenn nein: Warten Sie bitte ab, bis Sie eine schriftliche Mietzinserhöhung erhalten.

2. Wenn ja:  Hat der Vermieter das amtliche Formular verwendet?  

Wenn nein: Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, dass seine nicht auf dem amtlichen Formular erfolgte Mitteilung nichtig ist, das heisst keine Wirkung entfaltet.  

3. Wenn ja: Wann haben Sie das Schreiben (amtliches Formular) erhalten (Zustellcouvert aufbewahren)?

• Ist dies mehr als 30 Tage her, besteht die Möglichkeit, dass die Frist zur Anfechtung verpasst wurde.

• Ist dies weniger als 30 Tage her, sollte die Anfechtungsfrist noch laufen.

4. Sind Sie bereit, mit Ihrem Vermieter eventuell eine juristische Auseinandersetzung (Schlichtungsverfahren) einzugehen?

Wenn ja, gehen Sie wie folgt vor:

Melden Sie möglichst schnell einen Rechtsfall an und erwähnen Sie dabei die laufende Frist sowie eine Fallschilderung betreffend die bisherige Kommunikation mit dem Vermieter.  
Legen Sie der Fallanmeldung bitte die nachfolgenden Unterlagen bei:
• Mietvertrag mit sämtlichen Zusätzen
• Amtliches Formular (vollständig) mit Begleitschreiben
• Zustellcouvert des amtlichen Formulars (für Fristberechnung zwingend)
• Sämtliche bisherigen Mietvertragsänderungen und -ergänzungen
• Allfällige weitere Korrespondenz

 

Zur Fallanmeldung

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