Wenn auf Vorfreude bald Enttäuschung folgt

15.07.2020 Wenn auf Vorfreude bald Enttäuschung folgt

Online-Shops erleben heute mehr Zulauf von neuen Kunden denn je. Der Trend hin zum online Einkaufen wurde im Frühling 2020 nochmals deutlich verstärkt. Neue Anbieter schossen wie Pilze aus dem Boden. Wie man die guten von den weniger guten unterscheidet, und was Orion bei einer mangelhaften Lieferung für Sie tun kann, erfahren Sie in diesem Merkblatt anhand eines Fallbeispiels. 

Rechtlich richtig geschaltet 

Michael W. fährt oft und gerne Mountainbike mit seinem jüngeren Bruder. Er kommt ihm aber immer schlechter hinterher. Michael nutzt deshalb ein Sonderangebot eines Schweizer Online-Händlers und bestellt für 6900 statt 7900 Franken inklusive Lieferung ein E-Mountainbike. Den Kaufpreis bezahlt er vollumfänglich im Voraus per Kreditkarte. Zwei Tage später fährt ein Spediteur vor und holt einen grossen Karton aus dem Laderaum. Michael bittet den Fahrer, noch kurz zu warten, damit er das Fahrrad auspacken und prüfen kann. Ein erster Augenschein und eine kurze Testrunde fallen positiv aus und er quittiert den Empfang. Danach verabredet er sich mit seinem Bruder gleich zu einer Velotour am nächsten Tag – die Wetterprognosen sind schliesslich ideal. 

Als er sich am nächsten Morgen mit dem Bruder trifft, nickt dieser anerkennend. Doch Michaels Freude währt nicht lange, denn schon beim ersten gröberen Anstieg rutschen die Pedale durch. Es stellt sich heraus, dass die Schaltung nicht richtig funktioniert und immer wieder die Gänge verfehlt. Keine 500 Meter später muss Michael die Segel streichen und wieder runterrollen. Zuhause angekommen, meldet er sich telefonisch beim Händler, doch er wird mehrmals weiterverbunden und letztlich mit einem versprochenen Rückruf vertröstet. Als dieser auch am Folgetag ausbleibt, versucht es Michael nochmals. Ohne Erfolg. Deshalb wendet er sich an Orion, wo er eine Privatrechtschutz-Versicherung hat. Orion erhebt sofort schriftlich eine Mängelrüge und verlangt mängelfreien Ersatz. Der Händler reagiert jetzt endlich, vertröstet aber Michael und die Orion weiter und bietet keine Lösung an. 

Nach einer weiteren Intervention ohne Reaktion, richtet sich Orion ein letztes Mal an den Händler, um eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Ohne umgehende Ersatzlieferung wird ihm ein Gerichtsverfahren in Aussicht gestellt. Der Händler knickt ein und schon am nächsten Tag bringt der Spediteur ein neues E-Mountainbike, das einwandfrei funktioniert. Das alte mit der defekten Schaltung nimmt er gleich mit. Per E-Mail schickt der Händler Michael einige Tage später eine Rechnung über 220 Franken für die Speditionskosten. Diese bezahlt er auf Anraten von Orion nicht. Michael ist happy: Mit seinem mängelfreien E-Mountainbike fährt er jetzt Kreise um seinen Bruder. Zudem hat er viel Geld gespart, denn ein vergleichbarer Fall kann je nach Gegenwehr der Gegenpartei schnell zwischen 800 bis 3000 Franken kosten und im Extremfall einen Zivilprozess mit einem externen Anwalt nach sich ziehen. Selbst dann wäre Michael mit Orion auf der sicheren Seite gewesen und nicht auf den ganzen Kosten sitzengeblieben. 

Tipps für den Online-Kauf 

Prüfen Sie als Erstes den Händler so weit wie möglich auf dessen Seriosität. Suchen Sie Erfahrungsberichte, beurteilen Sie den Internetauftritt und lesen Sie die AGB genau durch. Ein wichtiges Merkmal von seriösen Anbietern sind detaillierte Kontaktdaten. 

Weitere Tipps zur Händlerwahl: 

  • Nie über Social Media auf einen Link klicken, besser direkt auf eine Website gehen oder über Google suchen
  • Im Zweifelsfall den Anbieter vor dem Kauf telefonisch oder per E-Mail kontaktieren

Vor einem allfälligen Kauf gilt es zudem folgende Punkte in den AGB zu beachten: 

  • Wann und wie kommt der Vertag zustande?
  • Werden die AGB überhaupt zum Vertragsbestandteil?
  • Wie werden die Lieferfristen definiert (verbindlich/unverbindlich)? Wie werden die Verzugsfolgen geregelt?
  • Zu welchen Lasten gehen allfällige Gebühren wie Lieferkosten, Zollgebühren usw.?
  • Wie wird die Garantie geregelt? Wird die gesetzliche Gewährleistung wegbedungen?
  • Besteht ein vertragliches Rückgaberecht? Wichtig: Ein gesetzliches Rückgaberecht existiert in der Schweiz – trotz weitverbreiteter Annahme – nicht!

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