13. Monatslohn in der Schweiz: So sichern Sie sich, was Ihnen zusteht

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich zum Jahresende über den 13. Monatslohn. Doch nicht jeder hat automatisch Anspruch darauf. Gerade bei Kündigungen oder Stundenlohn-Anstellungen gibt es oft Unsicherheiten – und manchmal Streit mit dem Arbeitgeber. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie er berechnet wird und was bei einer Kündigung oder Entlassung gilt. 

Wer hat  Anspruch auf den 13. Monatslohn?

In der Schweiz ist der 13. Monatslohn nicht gesetzlich vorgeschrieben. Anspruch besteht nur, wenn:

  • er im Arbeitsvertrag aufgeführt ist
  • ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ihn vorsieht oder
  • er über mehrere Jahre regelmässig ausbezahlt wurde (dadurch kann ein stillschweigender Anspruch entstehen, was aber im Einzelfall geprüft werden muss).

Wichtig: Wird die Zahlung als Bonus oder Gratifikation bezeichnet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wiederholung. Sie muss ausdrücklich als „13. Monatslohn“ angegeben sein.

Wie wird der 13. Monatslohn versteuert?

Er wird als ganz normaler Lohnbestandteil behandelt:

  • Sozialversicherungen: Alle üblichen Abzüge (AHV, ALV, BVG etc.) werden abgezogen.
  • Steuern: Der Betrag ist voll steuerpflichtig und wird wie das Gehalt versteuert.

Auszahlung und Berechnung des 13. Monatslohns

Unternehmen zahlen das 13. Monatsgehalt in der Regel im November oder Dezember. Er wird manchmal auch in zwei Raten (z. B. im Juni und Dezember) ausbezahlt. Solche abweichenden Regelungen müssen jedoch vertraglich festgelegt sein.

  • Die Höhe beträgt meist 1/13 des vereinbarten Jahreslohns. Sie ist unabhängig von der persönlichen Leistung oder dem Unternehmenserfolg.

Wichtig: An die Auszahlung des 13. Monatslohns dürfen keine Bedingungen geknüpft werden – wie „Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis“.

13. Monatslohn bei Kündigung: Was gilt rechtlich?

Auch bei einer Kündigung oder fristlosen Entlassung haben Sie einen anteilsmässigen Anspruch auf die Auszahlung.

Beispiel:

  • Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn: CHF 78’000 (Monatslohn CHF 6’000)
  • Austritt per Ende Juni → Anspruch auf 6/12 des 13. Monatslohns:
  • CHF 6’000 ÷ 12 x 6 = CHF 3’000

Der anteilige Betrag wird mit dem letzten Lohn ausbezahlt.

Kurzes Arbeitsverhältnis – anteilige Berechnung

Wenn Sie nicht volle Monate gearbeitet haben, wird der Betrag tagesgenau berechnet.

Beispiel:

  • Lohn: CHF 6’000 pro Monat (Eintritt: 13. August / Austritt: 16. Oktober)
  • Lohn 13. August bis 31. August (18/31): 6’000 ÷ 31 Tage = 193.55 x 18 Tage = CHF 3’484
  • Lohn September: regulär CHF 6'000
  • Lohn 1. Oktober bis 16. Oktober (16/31): 6’000 ÷ 31 Tage = 193.55 x 16 Tage =  CHF 3'097
  • Gesamtlohn in dieser Zeit: CHF 3'484 + CHF 6'000 + CHF 3'097 = CHF 12’581
  • Anteil 13. Monatslohn: CHF 12’581 ÷ 12 = CHF 1’048

13. Monatslohn bei Stundenlohn

Bei einer Stundenlohn-Anstellung ist kein 13. Monatslohn vorgeschrieben. Er kann aber:

  • im Stundenlohn inbegriffen sein
  • oder separat ausbezahlt werden, wenn vertraglich geregelt.

Unser Fazit

Der 13. Monatslohn ist eine schöne finanzielle Ergänzung – aber es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder GAV und achten Sie bei einer Kündigung oder Stundenlohn-Anstellung genau auf Ihre Ansprüche. 

Wenn Ihr Arbeitgeber den 13. Monatslohn nicht korrekt auszahlt, kann es schnell teuer werden. Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Mustervorlage (englische Vorlage) für eine Mahnung an den Arbeitgeber, um Ihren Anspruch schriftlich geltend zu machen.

Möchten Sie sich künftig vor solchen Streitigkeiten schützen? Erfahren Sie hier mehr über unsere Privatrechtsschutz-Versicherung, mit der Sie Ihre Ansprüche im Rechtsfall wirksam durchsetzen können.


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