Anspruch auf Arbeitszeugnis
Habe ich auch während meiner Anstellung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn ich zum Beispiel eine neue berufliche Herausforderung suchen möchte?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich zum Jahresende über den 13. Monatslohn. Doch nicht jeder hat automatisch Anspruch darauf. Gerade bei Kündigungen oder Stundenlohn-Anstellungen gibt es oft Unsicherheiten – und manchmal Streit mit dem Arbeitgeber. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie er berechnet wird und was bei einer Kündigung oder Entlassung gilt.
In der Schweiz ist der 13. Monatslohn nicht gesetzlich vorgeschrieben. Anspruch besteht nur, wenn:
Wichtig: Wird die Zahlung als Bonus oder Gratifikation bezeichnet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wiederholung. Sie muss ausdrücklich als „13. Monatslohn“ angegeben sein.
Er wird als ganz normaler Lohnbestandteil behandelt:
Unternehmen zahlen das 13. Monatsgehalt in der Regel im November oder Dezember. Er wird manchmal auch in zwei Raten (z. B. im Juni und Dezember) ausbezahlt. Solche abweichenden Regelungen müssen jedoch vertraglich festgelegt sein.
Wichtig: An die Auszahlung des 13. Monatslohns dürfen keine Bedingungen geknüpft werden – wie „Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis“.
Auch bei einer Kündigung oder fristlosen Entlassung haben Sie einen anteilsmässigen Anspruch auf die Auszahlung.
Beispiel:
Der anteilige Betrag wird mit dem letzten Lohn ausbezahlt.
Wenn Sie nicht volle Monate gearbeitet haben, wird der Betrag tagesgenau berechnet.
Beispiel:
Bei einer Stundenlohn-Anstellung ist kein 13. Monatslohn vorgeschrieben. Er kann aber:
Der 13. Monatslohn ist eine schöne finanzielle Ergänzung – aber es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder GAV und achten Sie bei einer Kündigung oder Stundenlohn-Anstellung genau auf Ihre Ansprüche.
Wenn Ihr Arbeitgeber den 13. Monatslohn nicht korrekt auszahlt, kann es schnell teuer werden. Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Mustervorlage (englische Vorlage) für eine Mahnung an den Arbeitgeber, um Ihren Anspruch schriftlich geltend zu machen.
Möchten Sie sich künftig vor solchen Streitigkeiten schützen? Erfahren Sie hier mehr über unsere Privatrechtsschutz-Versicherung, mit der Sie Ihre Ansprüche im Rechtsfall wirksam durchsetzen können.