Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Vermögenswerten im Ausland

FAQ

Ja, das müssen Sie. Grundsätzlich sind in der Steuererklärung sämtliche Vermögenswerte im In- und Ausland zu deklarieren. Dazu gehören auch alle Konti bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut. Die Pflicht, das ausländische Konto in der Schweizer Steuererklärung anzugeben, besteht unabhängig davon, ob dieses Konto bereits im Ausland deklariert und besteuert worden ist.

Ja, das müssen Sie. Liegenschaften im Ausland sind wie alle anderen Vermögenswerte in der Schweizer Steuererklärung zu deklarieren. In der Regel wird dann, wie auch bei einer Liegenschaft in der Schweiz, ein Eigenmietwert festgelegt. Dieser ist normalerweise nicht als Einkommen zu versteuern, jedoch wird der Eigenmietwert für die Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt.

Die Schweiz hat mit vielen Staaten sogenannte «Doppelbesteuerungsabkommen» abgeschlossen. Diese regeln, welcher Staat welches Einkommen und welches Vermögen besteuern darf. Ziel von diesen Doppelbesteuerungsabkommen ist, dass nicht für das gleiche Einkommen oder Vermögen zwei Mal Steuern bezahlt werden müssen.

Falls Konti, Liegenschaften oder andere Vermögenswerte in der Schweizer Steuererklärung nicht deklariert worden sind und die Steuerverwaltung Kenntnis davon erlangt, wird in der Regel ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet. Die Steuerverwaltung darf bis zu 10 Jahre zurück die Steuern nachfordern. Dabei ist auch ein Verzugszins für die gesamte Zeit geschuldet. Zusätzlich zur Nachsteuer fällt meistens auch noch eine Strafsteuer an, welche in der Regel gleich hoch wie die Nachsteuer ausfällt. Im Maximalfall beträgt diese das Dreifache der Nachsteuer. Diese Strafsteuer kann unter Umständen durch eine straflose Selbstanzeige vermieden werden (dazu weiter unten).

Die Steuerverwaltung kann auf verschiedenen Wegen von Vermögenswerten im Ausland Kenntnis erlangen. Bei Konti ist der häufigste Fall der automatische Informationsaustausch zwischen den Ländern. Die Schweiz hat dazu mit den meisten Staaten in Europa und vielen anderen Ländern Vereinbarungen getroffen. Die Banken von diesen Vertragsstaaten sind verpflichtet, der Schweiz die Konti von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu melden. Dabei wird auch der Kontostand am Ende des Jahres gemeldet. Auch können Steuerverwaltungen auf Verdacht hin Anfragen an ausländische Staaten stellen und so an Informationen von nicht deklarierten Konti gelangen.

Jede Person in der Schweiz hat einmal im Leben die Möglichkeit, eine straflose Selbstanzeige zu machen. Dabei können bisher nicht deklarierte Vermögenswerte in der Schweiz oder im Ausland der Steuerverwaltung gemeldet werden. Dies ist nur solange möglich, als die Steuerverwaltung noch keinerlei Kenntnis von diesen Vermögenswerten hat. Sobald die Steuerverwaltung über die Vermögenswerte Bescheid weiss, ist eine solche straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich. Die Steuerverwaltung kann auch bei einer straflosen Selbstanzeige 10 Jahre zurück besteuern, der Vorteil besteht aber darin, dass nur die Nachsteuern, jedoch keine Strafsteuern geschuldet sind. Wichtig ist, dass man eine solche straflose Selbstanzeige gut vorbereitet. Vor der Einreichung der Selbstanzeige müssen alle Informationen zusammengetragen und es müssen zwingend alle noch nicht deklarierten Vermögenswerte angegeben werden. Die meisten kantonalen Steuerverwaltungen haben entsprechende Formulare auf ihren Websites oder es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Steuererklärung eine straflose Selbstanzeige zu machen.

Bitte beachten Sie, dass für Nach- und Strafsteuerverfahren in der Regel keine Versicherungsdeckung besteht. Wir stehen Ihnen für telefonische Auskünfte aber gerne zur Verfügung.

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