Der 13. Monatslohn

Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf den 13. Monatslohn? Und wie wird der «13.» bezüglich Sozialversicherungen und Steuern behandelt? 

Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher eine freiwillige Sondervergütung des Arbeitgebenden. Die Auszahlung und Höhe des Betrages sind vertraglich festgelegt. Ist kein 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag vereinbart, muss auch keiner geleistet werden. Wird er ausbezahlt, gilt der «13.» für Sozialversicherungen und Steuerbehörde als gewöhnlicher Lohnbestandteil mit den entsprechenden Abzügen und Besteuerungen. 

Genaugenommen ist der 13. Monatslohn nämlich eine Entschädigung für die geleistete Arbeit während eines ganzen Jahres und damit Teil des vereinbarten Jahressalärs.  

Wenn ein Unternehmen ohne eine entsprechende schriftliche Regelung einen 13. Monatslohn regelmässig leistet, kann eine stillschweigende Vertragsänderung zugunsten des Mitarbeitenden zustande kommen. Damit aber auf einen fortwährenden Anspruch geschlossen werden kann, ist es wichtig, dass diese Leistung auch als «13. Monatslohn» bezeichnet ist und die üblichen Lohnabzüge gemacht werden. Zudem ist umstritten, ob die Auszahlung mehrere Male stattfinden muss, damit auf eine stillschweigende Vertragsänderung zugunsten des Arbeitnehmenden geschlossen werden kann. Im Zweifel holen Sie hierzu am besten rechtliche Beratung ein. 

Wichtiges Detail: Ist ein «13.» nicht entsprechend gekennzeichnet, kann es sich um eine Gratifikation (Bonus) handeln, auf die normalerweise kein wiederkehrender Anspruch besteht. Wer einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist, hat unter Umständen auch ohne Regelung im Einzelvertrag Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Einige allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge schreiben für die betreffende Branche einen 13. Monatslohn zwingend vor.

Höhe und Fälligkeit des 13. Monatslohns
Besteht ein vertraglicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, ist dessen Auszahlung wie das normale Monatssalär geregelt und unterscheidet sich lediglich bei der Fälligkeit. Für gewöhnlich wird er im November oder Dezember ausbezahlt. Die Höhe entspricht meistens 1/13 des Jahressalärs – unabhängig von der Arbeitsbeurteilung oder dem Unternehmenserfolg. Sowohl bezüglich Höhe als auch Fälligkeit können im Arbeitsvertrag jedoch anderslautende Vereinbarungen getroffen werden, etwa eine zweigeteilte Auszahlung im Juni und Dezember. Was aber nicht geht, ist die Knüpfung der Auszahlung eines 13. Monatslohns an Bedingungen, wie etwa ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. 

Höhe und Fälligkeit des «13.» bei Kündigung
Weil der 13. Monatslohn als fester Jahreslohnbestandteil gilt, ist er bei einem Firmenaustritt immer geschuldet, allerdings nur anteilsmässig. Das gilt sogar bei einer fristlosen Entlassung. Spätestens zusammen mit der letzten Lohnabrechnung eines endenden Arbeitsverhältnisses muss der «13.» pro rata (= anteilmässig) ausbezahlt werden. 

Beispiel: Der 13. Monatslohn entspricht bei 78’000 Franken Jahressalär einem normalen Monatslohn in der Höhe von 6’000 Franken. Endet ein langjähriges Arbeitsverhältnis per Ende Juni, müssen auf der Juni-Lohnabrechnung neben dem Juni-Lohn über 6’000 Franken auch 3’000 Franken als Anteil des 13. Monatslohn aufgeführt werden. 

SachverhaltselementeBerechnungErgebnis
Höhe eines Monatslohns inkl. «13.»Jahreslohn CHF 78’000 ÷ 13 CHF 6000 (Monatslohn)
Januar bis Juni, «13.» für sechs MonateMonatslohn 6'000 ÷ 12 = 500 (Anteil 13. Monatslohn pro Monat) 500 x 6 = CHF 3'000CHF 3’000

Etwas komplizierter gestaltet sich die Berechnung des geschuldeten 13. Monatslohns, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert bzw. nicht auf einen Monatsbeginn gestartet und/oder ein Monatsende geendet hat. In so einem Fall werden die effektiv geschuldeten Monatslöhne berücksichtigt – der 13. Monatslohn beträgt 1/12 von diesen. 

Beispiel: Der reguläre Monatslohn beträgt CHF 6’000 x 13 bzw. das Jahressalär CHF 78’000 (wie in obigem Beispiel). Arbeitsbeginn war am 13. August, Arbeitsende am 16. Oktober. Dann wird wie folgt gerechnet: 

SachverhaltselementeBerechnungErgebnis
Jahreslohn inkl. «13.»13 x 6’000CHF 78’000
Monatslohn78'000 ÷ 13 CHF CHF 6’000
Lohn 13. Aug. bis 31. Aug.: (18/31)6’000 ÷ 31 Tage = 193.55 x 18 Tage = 3’484 CHF 3’484
Lohn Monat September:regulärCHF 6’000
Lohn von 1. Okt. Bis 16. Okt. (16/31):6’000 ÷ 31 Tage = 193.55 x 16 Tage = CHF 3’097
Total der drei variierenden Löhne:3’484 + 6’000 + 3’097CHF 12’581
Berechnung Anteil „13.“ 
von 13. August bis 16. Okt.:
12’581 ÷ 12CHF 1’048

Was gilt im Stundenlohn? Bei einem Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn ist üblicherweise kein 13. Monatslohn vorgesehen. Je nach Vereinbarung kann ein solcher aber in den Stundenlohn bzw. dessen Höhe integriert werden.

 


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